Elektronischer Rechtsverkehr

Die Inhalte der Bekanntgabe gemäß § 3 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) werden in der nachstehenden Gliederung erläutert und in ihrem Verfahrenszusammenhang dargestellt. 

1. Allgemeine Informationen

1.1   Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
1.2   Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)
1.3   Sonstige allgemeine Informationen

2.         Einreichungsverfahren

2.1       Einreichungsverfahren
2.2       Datenschutzbestimmungen
2.3       Besonderheiten der einzelnen Einreichungsarten, Größenbeschränkungen
2.3.1    EGVP
2.3.1.1 Sende- und Empfangskomponenten für das EGVP (Clients)
2.3.1.2 Größenbeschränkungen (EGVP)
2.3.2    VPS (E-Mail)
2.3.2.1 E-Mail-Adressen der Gerichte; Verschlüsselungszertifikate
2.3.2.2 Größenbeschränkungen (VPS – E-Mail)
2.3.3    VPS (Web-Upload)
2.3.3.1 Verschlüsselte Kommunikation
2.3.3.2 Größenbeschränkungen (VPS – Web-Upload)
2.3.3.3 Weitere Besonderheiten (VPS – Web-Upload)
2.4       Ersatzeinreichung
2.5       Eingangsbestätigung, Prüfprotokoll

3.     Technische Voraussetzungen

3.1   Rechner und Betriebssystem
3.2   Internetanschluss, Bandbreite und Browser
3.3   Qualifizierte Zertifikate und elektronische Signaturen
3.4   EGVP – Sende- und Empfangskomponente

4. Bearbeitungsvoraussetzungen

4.1   Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen
4.2   Dateiformate und Versionen
4.3   Gebührenvorschuss
4.4   Verfahrensspezifische Besonderheiten

5. Service und Support

1. Allgemeine Informationen

1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die nachstehenden näheren Einzelheiten nach § 3 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz gelten für den elektronischen Rechtsverkehr mit allen Gerichten und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr eröffnet wurde (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der o.g. Verordnung).

Auf evtl. abweichende Regelungen für einzelne Verfahrensbereiche wird nachfolgend besonders hingewiesen.

1.2 Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat „Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)“ verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeben.

Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards. 

Die jeweils aktuellen Fassungen der OT-Leit-ERV und ihrer Anlagen sind im Justizportal des Bundes und der Länder  veröffentlicht.

1.3 Sonstige allgemeine Informationen

Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Beteiligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, werden im Gericht Ausdrucke der elektronischen Dokumente gefertigt, ohne dafür Gebühren zu erheben.

2.1 Einreichungsverfahren

Die Einreichung elektronischer Dokumente kann unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) erfolgen.

  • Das EGVP ist eine eigens für die sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit Gerichten und Behörden entwickelte Software. Sie basiert auf dem OSCI-Transportprotokoll und ermöglicht die verschlüsselte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie - in Zusammenspiel mit weiteren erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten - die elektronische Signatur der zu übermittelnden Dokumente und die Prüfung angebrachter elektronischer Signaturen.

 2.2 Datenschutzbestimmungen

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr über das EGVP ist Ihre Zustimmung zu dessen Datenschutzerklärung erforderlich.

Datenschutzerklärung EGVP

Nachfolgend werden die technischen Besonderheiten der einzelnen Einreichungsverfahren erläutert.

2.3 Besonderheiten der einzelnen Einreichungsarten, Größenbeschränkungen

2.3.1  EGVP

2.3.1.1 Sende- und Empfangskomponenten für das EGVP (Clients)

Zur Kommunikation mittels EGVP wird eine Sende- und Empfangskomponente (Client) benötigt. Bisher wurde durch die Landesjustizverwaltungen hierfür lizenzkostenfrei der sog. EGVP-Bürgerclient bereitgestellt. Dessen technischer Support wird zum 31. Dezember 2015 eingestellt. Am Markt existieren mittlerweile eine Reihe von alternativen Softwareprodukten, die die Nutzung des EGVP ermöglichen und an Stelle des Bürgerclients genutzt werden können. Teilweise handelt es sich um EGVP-konforme Gateway-Lösungen für größere Organisationen, teilweise um alternative Client-Produkte. Als ein kostenfrei verfügbarer 1:1 - Ersatz des bisherigen Bürgerclients bietet sich die Nutzung der Software „Governikus Communicator“ der Fa. Governikus KG an.

Nähere Informationen zum EGVP sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter http://www.egvp.de/ verfügbar. Informationen zu zugelassenen Sende- und Empfangskomponenten finden Sie unter http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php.

2.3.1.2 Größenbeschränkungen (EGVP)

Für Sendungen an das Gericht, die per EGVP eingereicht werden, bestehen folgende Beschränkungen:

  • Größe einer einzelnen Nachricht: max. 30 MB
  • Anzahl der Anhänge einer Nachricht: max. 100 Dateien

Je nach Ihrer Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, deutlich unter den genannten Grenzen zu bleiben (z.B. bei zu geringer Bandbreite der Netzanbindung). Sofern ein Vorgang die angegebenen Grenzen überschreitet, besteht die Möglichkeit der Ersatzeinreichung (vgl. Nr. 2.4).
 

2.4 Ersatzeinreichung

Im Hinblick auf die Ersatzeinreichung (§ 4 ERVLVO) ist Folgendes zu beachten:

Können Mitteilungen und zugehörige Anlagen nicht elektronisch übermittelt werden - z.B. wegen des Überschreitens von Volumenbeschränkungen auf den elektronischen Kommunikationswegen oder wegen anhaltender Störungen auf den Kommunikationswegen - so können die Mitteilungen und ihre Anlagen ersatzweise auf einem mobilen Datenträger (optischer Datenträger, USB-Speichermedium) eingereicht werden.

Auf einem Datenträger sollen nur Vorgänge eingereicht werden, die für dasselbe Postfach (denselben Empfänger) bestimmt sind. Enthält ein Datenträger Dateien, die zu mehreren Vorgängen gehören, so sind die zu dem gleichen Vorgang gehörenden Dateien auf dem Datenträger jeweils in einem separaten Verzeichnis zu speichern, das als Verzeichnisnamen das Aktenzeichen des zugehörigen Vorgangs oder das Wort „Neueingang“ trägt (für Einreichungen zu den Registern siehe 4.4). Bei mehreren Neueingängen wird eine fortlaufende Nummer ergänzt.

Im Übrigen gelten für die im Wege der Ersatzeinreichung eingereichten Daten die gleichen Formvorschriften wie bei der Online-Kommunikation (Dateiformate, Kennzeichnung, Namensgebung, Signaturen pp. - siehe hierzu 4.1).

Der Datenträger ist bei dem adressierten Gericht einzureichen. Die aktuelle Anschrift des zuständigen Gerichts kann dem „Orts- und Gerichtsverzeichnis“ entnommen werden.

2.5 Eingangsbestätigung, Prüfprotokoll

Bei jedem elektronischen Eingang wird optional bzw. alternativ automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung an den Absender versandt. Dabei wird der Kommunikationsweg benutzt, der von dem Einreichenden bei der Registrierung (siehe 2.1) für Zustellungen gewählt wurde.

Nutzer des EGVP erhalten ein weitergehendes Prüfprotokoll (Laufzettel).

Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:

  • Absenderkennung des Einreichenden
  • Betreff der Sendung
  • Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
  • das Ergebnis von Signaturprüfungen (EGVP: Prüfergebnis signierter Nachrichten)
  • Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach

Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.).

Die erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.

3.1 Rechner und Betriebssystem

Der elektronische Rechtsverkehr wurde grundsätzlich unabhängig von den eingesetzten Rechnern und Betriebssystemen auf der Basis von allgemein verbreiteten Internettechnologien konzipiert. Zu näheren Anforderungen daraus siehe 3.2 und 3.4, zu den Signaturen 3.3 sowie insbesondere zu Dateiformaten 4.2.

3.2 Internetanschluss, Bandbreite und Browser

Die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgt auf den unter 2.1 bezeichneten Kommunikationswegen über das Internet. Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist daher ein leistungsfähiger Internetanschluss und ein aktueller Browser.

3.3 Qualifizierte Zertifikate und elektronische Signaturen

Um bei einem elektronischen Dokument die Schriftform zu ersetzen, muss dieses im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Um ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, benötigen Sie die nachfolgenden Komponenten:

  • eine Signaturkarte mit qualifiziertem Signaturzertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters (Trust Center),
  • ein zugelassenes Kartenlesegerät gem. Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV),
  • eine zugelassene Signaturanwendungskomponente (Software) gem. SigG und SigV.

Eine Signaturkarte kann bei einem Zertifikatsdiensteanbieter (ZDA) erworben werden. Eine Übersicht über ZDA ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.nrca-ds.de/ verfügbar.

Um die erworbene Signaturkarte bzw. das qualifizierte Zertifikat einsetzen zu können, benötigen Sie hierzu neben einem PC mit installierter Signatursoftware noch ein angeschlossenes Kartenlesegerät. Empfehlenswert ist die Verwendung von Klasse 3-Kartenlesern mit eigenem Display, eigener Tastatur und USB-Anschluss. Hiermit kann wirksam verhindert werden, dass die eingegebene Signatur-PIN über Schadsoftware auf dem PC abgegriffen und missbräuchlich verwendet wird.

Es existieren eine Reihe von frei verfügbaren Signaturanwendungskomponenten am Markt. Eine konkrete Produktempfehlung kann nicht abgegeben werden.

Nähere Informationen zur elektronischen Signatur sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Service-Funktionen/QualifizierteelektronischeSignatur/FAQ/faq-node.html verfügbar.

3.4 EGVP – Sende- und Empfangskomponente

Bis Ende des Jahres 2015 wird eine kostenfreie EGVP-Sende- und Empfangskomponente bereitgestellt. Nähere Informationen zu Installationsvoraussetzungen dieser Software finden Sie unter https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/index.php​​​​​​​.

4.1 Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen

Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Sendung das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in den Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden (siehe jedoch Abweichungen unter 4.4).

Bei Neueingängen soll in der Nachricht die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Beschwerde) und die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts angegeben werden. Diese Angaben dienen lediglich der zügigen internen Weiterleitung der Sendungen.

Um Probleme bei der Weiterverarbeitung auf unterschiedlichen Plattformen zu vermeiden, sollen Dateinamen keine Sonderzeichen enthalten (insbesondere keinen Schrägstrich, keinen Doppelpunkt oder kein Euro-Zeichen "€") und nicht zu lang sein (maximal 60 Zeichen, keine Pfadangaben).

4.2 Dateiformate und Versionen

Elektronische Mitteilungen an das Gericht sind stets in einem der zulässigen Dateiformate und unter Beachtung der sonstigen Bearbeitungshinweise als Anhang einer elektronischen Nachricht einzureichen.

Bei der Einreichung sind folgende Dateiformate zulässig, sofern deren Versionen in Deutschland seit mindestens einem Jahr verfügbar sind:

 

DateiformatVersion / Einschränkung
ASCII
(American Standard Code for Information Interchange)
reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen
UNICODEreiner Text ohne Formatierungscodes
Microsoft RTF (Rich Text Format) 
Adobe PDF/A (Portable Document Format)PDF Version 1.0 bis 1.7 (ISO 32000-1) PDF/A-1b oder PDF/A-2 (ISO 19005-1 bzw. ISO 19005-2)
XML (Extensible Markup Language)eine zum Dokument gehörende DTD oder Schema-Datei muss zugeordnet sein
TIFF (Tag Image File Format)Version 6 oder niedriger (CCITT/TTS Gruppe 4)
Microsoft WordWord 97 bis Word 2013

 

Aktive Komponenten, wie z.B. Makros, dürfen in den Dateien nicht enthalten sein.

Die elektronischen Dokumente können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf jedoch keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.

Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

4.3 Gebührenvorschuss

Ist für das eingeleitete Verfahren ein Gebührenvorschuss zu leisten, so kann eine Zustellung gefördert werden, indem in dem verfahrenseinleitenden, signierten Dokument eine Einzugsermächtigung bzw. ein Abbuchungsauftrag für die in diesem Verfahren anfallenden Gebühren erteilt werden oder indem eine Entrichtung in anderer Art und Weise erfolgt.

4.4 Verfahrensspezifische Besonderheiten

  • Einreichungen in Registersachen

    Den Einreichungen zu den Registern soll neben den qualifiziert signierten und sonstigen elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält. Ein solcher Datensatz wird beispielsweise von der Anwendung XNotar der Bundesnotarkammer erzeugt. Näheres dazu finden Sie dort.

    Abweichend von der Praxis in anderen Verfahrensbereichen soll das gerichtliche Aktenzeichen gefolgt von dem aktuellen Namen des Rechtsträgers (Unternehmen, Partnerschaftsgesellschaft oder Verein) angegeben werden. Bei der Schreibweise soll die sich aus den folgenden Beispielen ergebende Vorgabe eingehalten werden (inkl. Groß-/Kleinschreibung und Leerschritten): “HRA 1234“ oder „HRB 1234“ oder „GenR 1234“ oder „PR 1234“ bzw. bei noch nicht erfolgter Eintragung „12 AR 123/06“. Bei der Neuanmeldung soll nicht das Schlüsselwort „Neueingang“ im Betreff eingetragen werden, sondern "RegNEU".
  • Einreichungen bei den Fachgerichten

    Zu einem elektronischen Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen enthalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung "-Anlage" und eine dreistellige Nummer. (Beispiele: Berufung vom 12-04-03 - Anlage 001 Klage vom 07-07-02 Mueller gegen Land - Anlage 012)

  • Das Verfahren der Einreichung von Dokumenten über das EGVP wird ausführlich beschrieben in einem Anwenderhandbuch, das hier im PDF-Format heruntergeladen werden kann.
  • Weitere Informationen zum EGVP finden Sie unter www.egvp.de.
  • Falls bei der Installation des EGVP oder bei der Kommunikation über ihn Probleme auftreten, kann (Mo - Fr von 10:00 bis 18:00 Uhr) über die folgende Service-Nummer Kontakt aufgenommen werden:
    (+49) 0180 534 8778
    Die Rufnummer ist gebührenpflichtig (14 ct/min).
    Schriftliche Anfragen zum EGVP richten Sie bitte per E-Mail an: egvp(at)westernacher.com.
  • Soweit allgemeine Störungen im elektronischen Rechtsverkehr bekannt sind, werden sie auch auf einer zentralen Seite im Internet angezeigt unter:
    https://egvp.justiz.de/beh_allgemeine_info/index.php.
    Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls vorab auch dort.